Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB


  • Die Benutzung der Hüpfburg erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Der Mieter sorgt während der gesamten Mietdauer der Hüpfburg für dessen Beaufsichtigung bzw. ernennt eine Aufsichtsperson. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für Sach- und Personenschäden.
  • Der Mieter oder die Aufsichtsperson achtet darauf, dass während des gesamten Betriebes der Hüpfburg keine Kinder auf den oberen Wänden der Hüpfburg sitzen/spielen – ABSTURZGEFAHR
  • Bei einer unterschiedlichen Altersgruppenstruktur der Kinder muss eine Gruppeneinteilung durch die Aufsichtsperson bzw. durch den Mieter erfolgen. Vermeidung von Überspringen der kleinen durch die Großen – massive Verletzungsgefahr – sowie Vermeidung von Überlastung der Burg !
  • In der Hüpfburg sind keine scharfen Gegenstände, Schuhe, Halsketten, Brillen, Helme, Getränke usw. sowie sonstige Nahrungsmittel zur Vermeidung von Verletzungen und Beschädigungen und/oder Verunreinigungen der Hüpfburg gestattet.
  • Der Vermieter haftet nicht für Personen- und Sachschäden, welche aus dem Betrieb der Hüpfburg entstehen. Verankerungshaken und ähnliches sind ggf. vom Mieter aufgrund Unfallgefahr abzusichern.
  • Auf das Gebläse hat ausschließlich der Mieter / die Aufsichtsperson Zugriff. Der Mieter / die Aufsichtsperson achtet während des gesamten Betriebes darauf, dass kein Plastiksack, Zeitung usw. eventuell die Luftzufuhr des Gebläses blockiert.
  • Bis zum vollständigen Aufblasen der Hüpfburg bzw. beim Ablassen der Luft aus der Hüpfburg, hat der Mieter / die Aufsichtsperson darauf zu achten, dass sich keine Kinder in der Hüpfburg befinden.
  • Für sonstige Schäden welche mittelbar/unmittelbar während der Mietdauer an der Hüpfburg entstanden sind, haftet der Mieter selbst. Selbstverständlich sind o.g. Schäden sofort nach bekannt werden dem Vermieter mitzuteilen – spätestens jedoch bei Rückgabe der Burg. Ggf. ist der Betrieb der Hüpfburg einzustellen.
  • Fehlen bei der Rückgabe der Hüpfburg sonstige Teile (Verankerungshaken, Matten, Kabeltrommel, Gebläse usw.), sind diese vom Vermieter umgehend zu ersetzen oder werden in Rechnung gestellt.
  • Ein Weiterverleih der Hüpfburg ist nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig.
  • Ist eine zugesagte Hüpfburg aufgrund technischer Defekte oder höherer Gewalt nicht funktionstüchtig und kann demzufolge nicht bereitgestellt werden, hat der Mieter keinerlei Anspruch auf Ersatzgeräte oder Entschädigung.

    Weitere Hinweise speziell zur Aufstellung
  • Als Aufstellungsfläche für die Hüpfburgen sind nach Möglichkeiten Rasenflächen zu wählen. Sollte der Aufbau dennoch auf Asphalt erfolgen, ist der Untergrund von scharfen Gegenständen zu befreien.
  • Bei starkem Wind ist die Hüpfburg nicht in Betrieb zu nehmen oder der Betrieb muss eingestellt werden.

    Bestehende Gesetze und Ortsvorschriften werden von diesen Verleihbedingungen nicht berührt.